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Wie Viele Polizisten Hat Deutschland

Deutschland Polizeien der Bundesrepublik Deutschland
— Polizei —
Staatliche Ebene Bundes- bzw. Landesbehörde Deutschlands
Aufsichts­behörde(n) Bundes- bzw. Landesinnenministerien
Website https://www.polizei.de/

Die bis Baujahr 2000 grün-weißen Streifenwagen …

… werden seit dem Jahr 2000 durch silber-grüne …

… und nun in allen Bundesländern durch blau-silberne Fahrzeuge abgelöst, …

… die seit 2013 bei einigen Landespolizeien zusätzlich über neongelbe Kontrastbeklebungen verfügen.

Dice deutsche Polizei besteht aus den Polizeibehörden der Länder und des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen Bundestag). Aufgabe ist die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Dazu hat die Polizei durch Polizeiverfügungen und sonstige Maßnahmen und in einigen deutschen Ländern auch durch Polizeiverordnungen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und teilweise auch für die öffentliche Ordnung abzuwehren (Kriminalprävention). Des Weiteren untersucht dice Polizei strafbare und ordnungswidrige Handlungen (Repression), wobei sie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen lid und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen trifft, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Außerdem schützt die Polizei individual Rechte, falls ein gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und widrigenfalls die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde, und nimmt sonstige ihr von Rechts wegen obliegende Aufgaben wahr.

Die Polizei vertritt bei ihrem Handeln die Rechtsordnung als Exekutive.

Entwicklung des Polizeibegriffs [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Polizei hat in seiner geschichtlichen Entwicklung eine ständige Veränderung erfahren, dice letztlich zu seiner heutigen Einengung geführt chapeau. Polizist ist ein Oberbegriff für bestimmte Amtsträger des Staates oder Landes.

Das Wort Polizei entstammt dem griechischen „politeia", worunter dice Griechen dice gesamte weltliche Ordnung des griechischen Stadtstaates (Polis) verstanden. Daran anknüpfend war „Polizey" im ausgehenden Mittelalter der geordnete Zustand des Staatswesens und dice hierfür notwendigen Maßnahmen der weltlichen Herrschaft. Der Begriff „Polizey" umfasste die gesamte damalige Staatsverwaltung.

Eine Einengung erfuhr der Polizeibegriff im Laufe des 17. und 18. Jahrhundert dadurch, dass der absolutistische Landesfürst aus der Polizei die Justiz, Finanz- und Heeresverwaltung ausgliederte, wobei die fünf klassischen Verwaltungszweige Inneres, Äußeres, Justiz, Heeres- und Finanzverwaltung entstanden. Da der absolute Monarch sich im Zeitalter des Absolutismus in allen Bereichen für das Wohl der Allgemeinheit und der Bürger zuständig fühlte, beschränkte sich die ihm unterstehende Polizei nicht mehr auf dice Ordnungsbewahrung, sondern umfasste die gesamte Pflege der Wohlfahrt. Der Landesherr konnte auf Grund seiner unbeschränkten Souveränität schrankenlos in die Rechtssphäre seiner Untertanen eingreifen und die seiner Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Pflege der Wohlfahrt anordnen.

Dieser absoluten Staatsreform stand die Aufklärungsphilosophie des eighteen. Jahrhunderts gegenüber. Sie erhob Forderungen nach der Gleichheit der Menschen (Jean-Jacques Rousseau), nach Anerkennung der natürlichen Menschenrechte und der Bindung des Monarchen an Recht und Gesetz (Thomas Hobbes, John Locke) sowie der Durchsetzung des Gewaltenteilungsprinzips (Montesquieu).

Aus diesen Anschauungen ergab sich ein gewandelter, zweigleisiger Polizeibegriff. Es wurde zwischen der auf Gefahrenabwehr gerichteten Tätigkeit (Sicherheitspolizei) und der auf dice Gewährleistung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten und dice Schaffung der hierfür notwendigen Einrichtungen (zum Beispiel Schulen, Krankenhäuser) gerichteten Tätigkeit differenziert (Wohlfahrtspolizei).

Die Lehre des zweigleisigen Polizeibegriffs wurde in Preußen durch das Allgemeine Landrecht von 1794 Gesetz. Danach bestand dice Aufgabe der Polizei darin, „die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwehr der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern derselben bevorstehenden Gefahren zu treffen" (§ 10 Ii 17 ALR). Allerdings spiegelte das Gesetz nicht den damals tatsächlich herrschenden Rechtszustand wider. Vielmehr wurden der Polizei bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts Aufgaben der Wohlfahrtspflege per Gesetz übertragen.

In den süddeutschen Staaten nahm das Polizeirecht eine andere Entwicklung. Ausgangspunkt waren nicht polizeirechtliche Generalklauseln, sondern in Polizeistrafgesetzbüchern normierte bewehrte Polizeiübertretungen und Ermächtigungen für den Erlass bewehrter Polizeiverordnungen und Polizeistrafen (sogenannte Landesstraf- und Verordnungsgesetze).

In Preußen wurden dice Polizeisysteme im Rahmen der Preußischen Reformen anfangs des 19. Jahrhunderts neu geordnet. Viele kleinere deutsche Staaten übernahmen wesentliche Teile dieser Reformen in den folgenden Jahren. So wurde im Rahmen der Städteordnung 1808 die städtische Polizeisouveränität auf den Staat übertragen. Die 25 größten preußischen Städte erhielten königliche Polizeidirektionen. Mit dem Gendarmerie-Edikt von 1812 entstand die Königlich Preußische Landgendarmerie nach französischem Vorbild zur Wahrnehmung von Polizeiaufgaben im ländlichen Raum in einer Stärke von nominell 8900, real aber nur 1300 ehemaligen Unteroffizieren. Insgesamt blieb dice preußische Polizei zahlenmäßig klein im vergleich mit anderen europäischen Staaten. Dies wird in der Forschung meist auf das zahlenmäßig starke Militär zurückgeführt, das im Bedarfsfall Polizeiaufgaben erfüllte. Nach der Märzrevolution 1848 kam als weiterer Polizeikörper die Schutzmannschaft für Berlin mit zunaächst 1800 Mitgliedern hinzu. Dem Berliner Kriminalgericht wurden erstmals 1799 Polizeibeamte unmittelbar zugeordnet. 1830 wurde in der Stadt eine Kriminalpolizeiabteilung eingerichtet. Auch diese Neuerung wurde bald von anderen deutschen Städten übernommen.

Polizei im Kaiserreich 1871–1918 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Portal einer Polizeiwache in der Freien und Hansestadt Lübeck (1902)

Großherzoglich Oldenburgischer Gendarm im Dienstanzug (Bildmitte). Rechts im Bild Großherzog Friedrich August. Aufnahme vom 21. Mai 1914 Rodenkirchen, Amt Restriction, heute Landkreis Wesermarsch

Nach der Bismarckschen Reichsverfassung state of war die Polizei grundsätzlich Angelegenheit der Bundesstaaten, soweit die Gefahrenabwehr betroffen war (Ausnahme z. B. Fremdenpolizei als Reichssache). Das Reich hatte aber die Kompetenz der Polizei als Institution straferforschende Aufgabenfelder zuzuweisen (Fine art. iv Nr. 13 der Verfassung). Dadurch formalisierte sich der Polizeibegriff. Die unterschiedlichen Polizeirechtsordnungen der Bundesstaaten galten weiterhin. Dice Polizeibehörden mit ihren Wachkörpern blieben vollständig Teil der Verwaltung der Bundesstaaten, praktisch ausschließlich in der Form von Gendarmerien.

In Preußen wurde auf der Grundlage von § 10 II 17 ALR (präventive Generalklausel) dice Polizei durch die wegweisende Rechtsprechung der Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVG) weiterentwickelt. Dessen Rechtsprechung beschränkte die Polizei im sog. Kreuzbergerkenntnis auf dice Gefahrenabwehr.[1]

Maßgebend war die Rechtsprechung des PrOVG bezüglich der Verhältnismäßigkeit polizeilichen Einschreitens (PrOVG E 13, 426 [427 f.]). In diesem Urteil wurde mit dem Grundsatz ius advertizement finem dat ius ad media („Das Recht auf das Ergebnis gibt das Recht auf das Mittel") gebrochen. Fortan durfte nicht mehr vom Zweck auf dice Mittel geschlossen werden, sondern musste das Mittel für die Erreichung des Zwecks geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sein.

Wegen der Spezialisierung des modernen Lebens wurden überdies vor allem seit der Jahrhundertwende Spezialgesetze geschaffen, deren Ausführung besonderen Behörden (Sonderpolizei) übertragen wurde (zum Beispiel Bau-, Fremden-, Gesundheits-, Hafen-, Fischereipolizei). Aufgrund dieser Entwicklung wurden auch von staatlichen Polizeibehörden wahrgenommene staatliche Aufgaben auf Gemeindenpolizeiverwaltungen übertragen.

Konsolidierend wirkte auch dice Einführung der Reichsjustizgesetze im Jahre 1878. Den Polizeien der Bundesstaaten wurde reichsweit durch § 163 Strafprozessordnung die Aufgabe erteilt, strafbare Handlungen zu untersuchen (Legalitätsprinzip). Dabei stellten sie Ermittlungen an und trafen, um die Verdunkelung der Sache zu verhindern, Anordnungen, die keinen Aufschub duldeten (repressive Generalklausel). Des Weiteren bestellte das Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem bestimmte Dienstränge der Polizei zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft konnte dice Polizei in Eilfällen sonst dem Richter oder dem Staatsanwalt vorbehaltene Maßnahmen treffen (z. B. Durchsuchung der Wohnung, sonstiger Räume, der Person oder deren Sachen zum Zwecke der Ergreifung eines einer Straftat Verdächtigen durch einen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft). Damit hat das Reich mit der Strafprozessordnung repressives Vorgehen der Polizei weitgehend abschließend geregelt (Ausnahme: polizeiliche Strafverfügungen bei Übertretungen).

Vom Beginn des Kaiserreichs wuchs der Personalbestand der Polizei von gut 6000 auf mehr als 22.000 Personen an, also um mehr als 800 Prozent. Dies war vor allem auf eine starke Vergrößerung des Polizeikörpers in den größeren Städten zurückzuführen, wobei dice Polizistenschaft Berlin mit ihrer bereits zuvor erheblichen Personalausstattung vergleichsweise geringfügig anwuchs. Die Rekrutierung ging zunehmend vom alten Muster der Einstellung ehemalige Unteroffiziere ab. Verstärkt und schließlich dominierend wurden Zivilisten gezielt für den Polizeidienst ausgebildet. Um das Jahr 1900 herum war die Berliner Kriminalpolizei als größte im Reichsgebiet rund 450 Beamte stark.

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

Polizei-Askari in Deutsch-Ostafrika um 1910

In den deutschen Kolonien Togo, Kamerun, Deutsch-Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika und den Südseegebieten existierten von ca. 1890 bis 1914/15 Kolonialpolizeien, die sich in der Regel aus afrikanischen Polizisten und Unteroffizieren und deutschen bzw. europäischen Offizieren und Unteroffizieren zusammensetzten. In Deutsch-Ostafrika wurden die afrikanischen Polizisten als Askaris bezeichnet. Eine Sonderstellung nahm die 1907 gegründete Kaiserliche Landespolizei für Südwestafrika ein, die sich praktisch ausschließlich aus europäischen Unteroffizieren und Offizieren zusammensetzte und in der zum ersten Mal in der deutschen Polizeigeschichte die Funktionen der Gendarmerie und Kommunalpolizei zusammengefasst wurden. 1914 besaßen diese Polizeitruppen eine Gesamtstärke von ca. 5000 Mann. In Kiautschou existierte eine besondere Chinesenpolizei, die nur für den chinesischen Bevölkerungsteil zuständig war. Im Zuge des Ersten Weltkriegs wurden diese Polizeieinheiten aufgelöst.

Der Erste Weltkrieg strapazierte die Arbeitsfähigkeit der Polizei stark, da der Personalbestand zugunsten des Militärs verringert wurde, das Militär nur noch eingeschränkt zur Unterstützung der Polizei zur Verfügung stand up und kriegsbedingte Zusatzaufgaben auf die Polizei zukamen.

Polizei in der Weimarer Republik 1918–1933 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Während der Novemberrevolution wurden die verbleibenden Polizeieinheiten größtenteils und meist widerstandslos von revolutionären, sozialistischen Verbänden entwaffnet. Innerhalb weniger Tage brachen dice Strukturen der Polizei zusammen. Kurz darauf nahmen viele Polizisten nach Aufforderung der neuen Regierungs- und Verwaltungsstellen die Arbeit aber wieder auf. Gegenüber den bürgerkriegsartigen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten sozialistischen Verbänden und Freikorps sowie auch gegenüber der stark zunehmenden allgemeinen Kriminalität war die Polizei aber kaum durchsetzungsfähig. Vielerorts übernahmen neben Sozialisten und Freikorps auch politisch mehr oder minder neutral eingestellte bewaffnete Bürgerwehren oder spontan gebildete Verbände ehemaliger Soldaten Sicherheitsaufgaben. Erst mit der Zerschlagung der sozialistischen Einheiten im Frühjahr 1919, der weiteren Konsolidierung Mitte des Jahren 1919 und der Ausformulierung der Verfassung etablierte sich wieder eine funktionsfähige Polizei.

Art. nine Abs. two der Weimarer Reichsverfassung erlaubte dem Reich, bei Vorliegen eines Bedürfnisses für eine einheitliche Regelung das Polizeiwesen zu „verreichlichen" (d. h. auf Reichsebene zu heben). Davon wurde aber erst unter dem NS-Regime Gebrauch gemacht, sodass dice Polizei, soweit sie präventiv tätig wurde, Ländersache blieb.

Im Verlauf des Jahres 1919 wurde in den meisten preußischen Provinzen die staatliche Polizei in eine schwer bewaffnete, paramilitärische, grün uniformierte Sicherheitspolizei und in eine blau uniformierte, ziviler auftretende Ordnungspolizei gegliedert. Darüber hinaus bestanden weiter kommunale Polizeien in großen Städten (einschließlich Kriminalpolizei). Die vormalige Gendarmerie wurde bereits 1919 in dice Landjäger überführt. Das Personal der Sicherheitspolizei rekrutierte sich größtenteils aus den Freikorps und den Bürgerwehren. Im März 1920 schlug dice Rote Ruhrarmee im Rahmen des Ruhraufstands die dortige Sicherheitspolizei vernichtend. Nachdem Freikorps den Ruhraufstand niedergeschlagen hatte, beteiligten sich auch Mitglieder der Sicherheitspolizei an Gewaltakten gegen die dortige Bevölkerung. Am 22. Juni 1920 verbot die Interalliierte Militär-Kontrollkommission jedoch dice Sicherheitspolizei und erzwang deren Auflösung, dice im Oktober 1920 vollzogen wurde.

Daraufhin wurde im preußischen Innenministerium der Verwaltungsjurist und spätere Staatssekretär Wilhelm Abegg mit der Neuorganisation der Polizei beauftragt. Abegg gilt damit als der Begründer der modernen deutschen Polizei. Am 20. November 1920 ging aus Abeggs Arbeit ein Erlass hervor, der Ordnungs- und Sicherheitspolizei zu einer Schutzpolizei zusammenführte. Dabei blieben einige Einheiten, die sich vor allem aus jungen Polizisten am Anfang ihrer Karriere zusammensetzten, und behielten damit einen paramilitärischen Charakter. Zusammen mit der bestehenden Kriminalpolizei bildete sie die sogenannte Einheitspolizei. Daneben standen die Verwaltungspolizei, die Meldewesen, Gewerbe- und Gesundheitsaufsicht ausführte, die weiter bestehenden Landjäger und die Politische Polizei als Inlandsgeheimdienst. Der Polizeierlass wurden in den übrigen deutschen Ländern nahezu unverändert übernommen. Die Interalliierte Militär-Kontrollkommission genehmigte der deutschen Polizei eine Gesamtgröße von 150.000 Isle of mann, rund 50.000 Isle of mann mehr als für dice Reichswehr zugelassen waren. Dice Schutzpolizei machte dabei den mit Abstand größten Polizeikörper aus, in Preußen rund zwei Drittel des gesamten Personalbestands. Die Märzkämpfe in Mitteldeutschland 1921 versuchte die Polizei zunächst durch Deeskalation zu befrieden, schlug den Aufstand dann aber mit massiven militärischen Mittel nieder. Gegen den Hamburger Aufstand 1923 ging die Polizei unmittelbar militärisch vor.

Von 1921 an wurden reichsweit Polizeischulen und Polizeiberufsschulen eingerichtet. Damit entstand erstmals eine strukturierte, wenn auch weiterhin weitgehend militärisch ausgerichtete Ausbildung. Diese hatte zuvor, wenn überhaupt, meist in den jeweiligen Einheiten für neu eingestellte Polizisten parallel zur Alltagsarbeit stattgefunden. Zunächst waren die Schulen vor allem mit der Nachbildung bereits im Dienst befindlicher Polizisten ausgelastet. 1923 nahm die Höhere Polizeischule Potsdam-Eiche ihren regulären Betrieb zur Ausbildung der Polizeioffiziere auf.

Den Leitspruch „Dice Polizei – Dein Freund und Helfer" etablierte spätestens 1926 der preußische Innenminister Albert Grzesinski, der im Vorwort eines Buches zur Berliner Polizeiausstellung 1926 dice Devise für die Polizei verbreitete, „ein Freund, Helfer und Kamerad der Bevölkerung zu sein." Innenminister Carl Severing (zurückgetreten am 6. Oktober 1926) hatte auf ein republikanisches Polizeiethos hingearbeitet. Der Ausdruck „Freund und Helfer" wird frequently mit Heinrich Himmler in Verbindung gebracht, der ab 1936 Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei war. Himmler hatte in dem Buch Die Polizei – einmal anders (1937) von Helmuth Koschorke im Geleitwort geschrieben: „Unser größtes Ziel ist es, vom Verbrecher ebenso sehr gescheut wie vom deutschen Volksgenossen als vertrauensvoller Freund und Helfer angesehen zu werden!"[2] Die Maxime dient heute nicht mehr als Slogan der Polizei.[3] Bis 1926 versuchte insbesondere Severing dice Polizei, wie die übrige preußische Verwaltung, zu demokratisieren und in die Gesellschaft hinein zu öffnen. Dazu sollten unter anderem eine letztlich kaum erfolgreiche Nachwuchswerbung im Arbeitermilieu und die Internationale Polizeiausstellung 1926 sowie andere öffentliche Veranstaltungen dienen.

Wegweisend für die weitere Entwicklung des Polizeirechts war das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz (PrPVG) vom i. Juni 1931. Es umfasste hauptsächlich vorbeugende Aufgaben der Polizei; repressiv waren nur die polizeilichen Strafverfügungen bei Übertretungen. Dice Entstehung des PrPVG wurde von Bill Drews beeinflusst, der ab Mai 1919 Preußischer Staatskommissar für die Verwaltungsreform wurde. Ab 1928 wurden dice Arbeiten am Gesetzesentwurf intensiviert. Christian Kerstiens und Robert Kempner, die zuständigen Referenten im Preußischen Innenministerium, knüpften an die Vorarbeiten Drews an und setzten dice inhaltlichen Komponenten und die bereits umgesetzten Strukturreformen bei der preußischen Polizei durch dieses Gesetz um. Für Preußen wurde dice Beschränkung der Polizei auf dice Gefahrenabwehr durch die vorbeugende polizeiliche Generalklausel des § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes neu formuliert. Sie ist damit Vorläufer der heutigen Generalklausel. Abs. 1 lautet: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch dice dice öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird." Abs. 2 bestimmte Folgendes: „Daneben haben dice Polizeibehörden diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz besonders übertragen sind." Diese Vorschrift verweist insbesondere auf dice Wahrnehmung strafprozessualer Zuständigkeiten durch dice Polizeibehörden.

1927 wurde mit dem Polizeibeamtengesetz die Praxis beendet, nach der Polizisten in der Regel nur für zwölf Jahre (unter Einrechnung des Kriegsdiensts) als Beamte auf Zeit eingestellt und danach wieder entlassen wurden, falls sie nicht eine der wenigen langfristigen Beamtenstellen erhielten. Dies galt allerdings nur für neu eingestellte Polizisten.

Das PrPVG erhielt auch Ermächtigungsgrundlagen für vorbeugende Polizeiverordnungen des Innenministers und der Fachminister im Benehmen mit dem Innenminister, der Oberpräsidenten, des Berliner Polizeipräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Landräte und in Städten mit mehr als 5.000 Einwohnern auch der Ortspolizeibehörde (Ortspolizeipfleger). Im repressiven Bereich regelte das PrPVG den durch dice StPO offenen gelassenen Bereich der Polizeistrafen bei Übertretungen. Das PrPVG enthielt auch einen organisationsrechtlichen Teil und Vorschriften über dice örtliche und sachliche Zuständigkeit der einzelnen Polizeibehörden, Vorschriften über die Zwangsvollstreckung polizeilicher Verfügungen und Verordnungen und ein Polizeihaftungsrecht.

In den frühen 1930er Jahren wurden dice Kräfte der Polizei zusehends durch die immer gewaltsamer werdenden politischen Auseinandersetzungen gebunden. Zudem state of war die Polizei von 1930 an von der strikten Sparpolitik von Reichskanzler Heinrich Brüning betroffen, die eine Kürzung von Besoldung und Pensionsansprüchen mit sich brachte.

In Thüringen erhielt die NSDAP durch Innenminister Wilhelm Frick von Januar 1930 bis April 1931 erstmals institutionellen Zugriff auf dice Polizei. Frick nutzte seine Amtszeit, um Nationalsozialisten im Polizeidienst gezielt zu befördern und NS-Zellen in der Polizei des Landes zu bilden. Ähnliche Vorgänge folgten in Mecklenburg. Für den am 20. Juni 1932 ausgeführten Preußenschlag, also die Entmachtung der Landesregierung im größten deutschen Land durch dice Reichsregierung, war die Kontrolle über die dortige Polizei ein wichtiges Ziel. Eine der ersten Aktionen in diesem Rahmen war die Entlassung der obersten Polizeiführung Preußens. Die Berliner und Brandenburgische Schutzpolizei wurde unmittelbar dem Reichswehrministerium unterstellt. Im Juli 1932 wurde die bis dahin verbotene Mitgliedschaft von Beamten in der NSDAP wieder erlaubt. Bis zum Herbst folgte die Entfernung von 22 der 24 sozialdemokratischen Polizeipräsidenten und -direktoren.

Polizei im Nationalsozialismus 1933–1945 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Polizist mit Wintermantel in Berlin, 1937

In der Weimarer Republik lagen dice Aufgaben der politischen Polizei bei Abteilungen der Polizeipräsidien und der Landeskriminalpolizeiämter und unterstanden damit den Weisungen der Länderinnenminister und ihren nachgeordneten Dienststellen. Bereits während der Weimarer Republik hat sich die Abteilung IA des Berliner Polizeipräsidiums (Politische Polizei und Spionageabwehr) zu einer reichsweiten Zentrale für politische Angelegenheiten entwickelt. Nach der NS-Machtübernahme wurde im April 1933 in Preußen das Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) für politische Sachen gegründet; im Nov 1933 wurden durch Gesetze die politischen Abteilungen aus den Polizeipräsidien herausgelöst und als eine Geheime Staatspolizei (Gestapo) verselbständigt. Die Gestapo war nun nicht mehr Teil der allgemeinen und inneren Verwaltung, sondern ein selbständiger Exekutivzweig. Das hatte zur Folge, dass dice Gestapo nicht mehr dem preußischen Innenminister und den Regierungspräsidenten, sondern dem Geheimen Staatspolizeiamt unterstellt wurde, das seinerseits nicht im Geschäftsbereich des preußischen Innenministeriums angesiedelt war, sondern Ministerpräsident Hermann Göring unmittelbar nachgeordnet wurde. An die Stelle des Polizeipräsidenten von Berlin und der Regierungspräsidenten traten die Gestapo-Leitstellen. Im Februar 1933 ließ Hermann Göring eine Hilfspolizei aufstellen. Dabei wurden rund 50.000 Hilfspolizisten vor allem aus Personal der SA, der SS und des Stahlhelm-Verbands eingestellt, was zur weiteren Durchdringung der Polizei mit Nationalsozialisten beitrug. Mit der Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 erhielt die Polizei mit der sogenannten Schutzhaft nahezu unbegrenzte Möglichkeiten zur Inhaftierung von Menschen.

Eine von Preußen ausgehende Zentralisierung (mit Zentralen in Berlin) und Gleichschaltung der Polizei wurde formal erst am 17. Juni 1936 durch Führererlass vorgenommen.[4] Zuvor gelang es Heinrich Himmler, der ab dem ix. März 1933 Polizeipräsident von München und ab April Referent und Kommandeur der Bayerischen Politischen Polizei wurde, zusammen mit Reinhard Heydrich[5] [6], dem Chef des politischen Referats des Münchner Polizeipräsidiums, in den meisten deutschen Ländern dice Politische Polizei in Personalunion zu übernehmen. Am 20. April 1934 wurde Himmler Vizechef der Gestapo in Preußen. Am 17. Juni 1936 wurde durch Führererlass die Polizei verreichlicht[seven] und Himmler Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren. Dadurch erhielt Himmler gegen den Widerstand Hermann Görings auch Leitungsbefugnis über dice Geheime Staatspolizei. Als Chef der Deutschen Polizei war Himmler Staatssekretär im Reichsinnenministerium und nunmehr Reichsinnenminister Wilhelm Frick formal unterstellt.

Alsbald nach der Ernennung Himmlers zum Chef der Deutschen Polizei wurde die Polizei in die Ordnungspolizei (OrPo) unter dem Kommando von Polizeigeneral (später Generaloberst der Polizei und SS-Obergruppenführer) Kurt Daluege[8] [5] überführt, die für dice Wahrung der öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig war, sowie in dice Sicherheitspolizei (SiPo) unter Reinhard Heydrich, dice zur Erforschung strafbarer Handlungen berufen war (dice Behördenbezeichnung SiPo war irreführend). Dice Orpo gliederte sich ihrerseits in die Schutzpolizei (SchuPo), dice Gemeindepolizei und die Gendarmerie; dice SiPo bestand aus der nun reichsweit agierenden Geheimen Staatspolizei, der Kriminalpolizei und dem Preußischen Kriminalpolizeiamt, das ab Juli 1937 zum Reichskriminalpolizeiamt aufstieg. Der OrPo wurden später auch die Feuerwehr als Feuerlösch- bzw. Feuerschutzpolizei und die bereits seit den 1920er Jahren bestehende Technische Nothilfe zugeordnet. Die Struktur innerhalb der Ordnungspolizei wurde immer weitläufiger. Die Struktur der Geheimen Staatspolizei mit Stapo-Leitstellen und nachgeordneten Stapo-Stellen wurde bald nach der Eingliederung in dice Sipo auch auf die Kriminalpolizei übertragen.

Nach dem Prozess der „Verreichlichung" setzten eine Entstaatlichung der Polizei durch ihre Verklammerung mit der NSDAP-Organization Schutzstaffel (SS) ein, die zu einer Umformung der Polizei in ein Werkzeug der Führergewalt unter gleichzeitigem Wegfall rechtlicher Bindungen führte. Dice Verschmelzung von staatlichen Ämtern und Parteistellen lag bei der Polizei auf der Hand, da Himmler in Personalunion Reichsführer SS war und auch Heydrich einen hohen SS-Rang bekleidete. Im September 1939 wurde das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) errichtet, das zu einer verwaltungsmäßigen Verbindung des Hauptamtes OrPo, des Hauptamtes SiPo und des Sicherheitsdienstes des Reichsführers SS (SD) unter einer Hand führte. Das RSHA war dem Chef der Deutschen Polizei im RMI nachgeordnet und wurde von Heydrich geleitet. Himmlers Programme, die Sicherheitsorgane der Partei (SS und SD) und des Staates (Sipo) unter einem Dach zu vereinigen, wurde ab 1939 nur halbherzig mit der Gründung des Reichssicherheitshauptamtes entsprochen. Dice SS war weiterhin eigenständig; lediglich der SD ging im RSHA auf. Neben diesem war unter Führung Heydrichs auch dice Kripo (als Reichskriminalpolizeiamt) und die Gestapo im Amt zu finden, wobei die Kripo von Arthur Nebe und dice Gestapo von Heinrich Müller geleitet wurde. 1941 suchte man per Aufruf-Plakat Freiwillige sowohl für die Waffen-SS als auch für die Deutsche Polizei.[9] Eigenständige Organisationen, aber mit gemeinschaftlicher, engverbundener Hand-in-Hand-Arbeit.

Die Gestapo beanspruchte innerhalb des RSHA die Führungsrolle, die Beamten der Gestapo waren bei denen der Kripo nicht besonders hoch angesehen, da die meisten Gestapo-Beamten nicht aus fachlichen Gründen ausgewählt wurden, sondern wegen ihrer Rolle als „alte Kämpfer". Jedoch gab es innerhalb der Gestapo auch viele Beamte, die aus politischen Polizeibehörden der Länder übernommen wurden.

Für ein zukünftiges deutsches Kolonialreich begannen um 1937 Planungen für eine Kolonialpolizei. 1941 wurde dice Kolonialpolizeischule Oranienburg eingerichtet, an der nachweislich zwei Lehrgänge durchgeführt wurde. Eine weitere Schule befand sich in Wien. Das Projekt wurde aufgrund der Kriegslage 1943 aufgegeben.

Besetztes Deutschland 1945–1949 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Germany aufgeteilt in die vier Besatzungszonen

Nach Kriegsende formierte sich in Deutschland nur langsam wieder eine geordnete Verwaltung. Dies ging von Ort zu Ort höchst unterschiedlich voran. Daheimgebliebene überzeugte Parteigenossen räumten in der Regel ebenso notwithstanding und leise ihre Büros, wie Kriegsheimkehrer ihre ehemaligen Wachstuben wieder übernahmen und in ihren umgefärbten Uniformen der Wehrmacht (ohne Abzeichen) oder in zivil mit selbstgebastelten Armbinden (beispielsweise „MG Police" für Military Government Police) oder Polizeiabzeichen einen Dienstbetrieb aufnahmen.

Die Entwicklung der Polizei bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Deutschen Demokratischen Republik lief sehr unterschiedlich ab. Die Weichenstellungen, die die Besatzungsmächte in dieser Zeit machten, beeinflusst die Polizeiorganisation in den einzelnen Ländern teilweise noch heute.

Amerikanische Besatzungszone [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Unmittelbar nach Einnahme der Gebiete durch die US-Streitkräfte übernahmen die US-Militärpolizeien die Polizeiaufgaben, wobei es hier ebenfalls sehr vielfältige Varianten gab. Jede amerikanische Teilstreitkraft besaß eine eigene Militärpolizei mit Kriminalpolizei. Zusätzlich wurde speziell für den Dienst in der Besatzungszone die United states of america Constabulary aufgestellt, dice von 1946 bis 1952 bestand.

Britische Besatzungszone [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in der britischen Besatzungszone übernahm zuerst die Militärpolizei dice Polizeiaufgaben. Schon Mitte 1945 wurde dice Polizei durch die Einstellung von schnellausgebildeten deutschen Polizisten reorganisiert. Der Polizeiaufbau erfolgte nach britischem Vorbild mit weitgehend dezentralisierter Struktur. Es entstanden Stadt- und Regionspolizeien, dice von Polizeiausschüssen unter kommunaler Hoheit kontrolliert wurden. Gründe für diese uneinheitliche Struktur waren insbesondere alliierte Bedenken gegen eine zu große Machtfülle der Polizei und Befürchtungen vor einem militärischen Charakter.

In Niedersachsen wurde die durch Besatzungsrecht vorgegebene Struktur auch nach 1947 beibehalten, als dice britische Militärregierung dice Polizei gemäß dem Übergangsgesetz vom 23. April 1947 an deutsche Stellen übergab. Erst das Polizeigesetz Niedersächsisches Gesetz über dice öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 1. Apr 1951 schuf eine einheitliche niedersächsische Polizei.

Französische Besatzungszone [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der französischen Besatzungszone übernahm zuerst nur die Militärpolizei die Polizeiaufgaben. Nach der Entnazifizierung wurde auch in der französischen Zone der Aufbau von kommunalen Polizeien begonnen. Französische Gendarmen waren außerdem mit den Polizeidiensten in den besetzten Gebieten betraut.

Sowjetische Besatzungszone [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in den durch die Sowjetarmee besetzten und den später von den Westalliierten an dice sowjetische Besatzungszone gemäß den Vereinbarungen von Jalta übergebenen Gebiete wurden Polizeiaufgaben von der sowjetischen Militärpolizei übernommen. Diese hatte noch bis zum two. Oktober 1990 volle Polizeibefugnisse in der DDR.

Dice deutsche Polizei wurde in der sowjetischen Besatzungszone nach der Entnazifizierung und der notwendigen politischen Schulung der Beamten sehr zentralistisch ausgerichtet organisiert.

Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1948–1990 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Deutschen Demokratischen Republik war dice Polizei sehr straff militärisch organisiert.

Die Volkspolizei unterstand dem Innenministerium der DDR. Die Grenztruppen waren hingegen dem Verteidigungsministerium der DDR unterstellt und besaßen die alleinige Polizeigewalt im mehrere Kilometer breiten Grenzbereich. An der Schranke aus dem Inneren der DDR kommend zur Einfahrt in diesen Grenzbereich endete das Zuständigkeits- und Befugnisgebiet der Volkspolizei und begann das der Grenztruppen und der Grenzpolizei.

Dice Volkspolizei wurde mit Ablauf des 2. Oktober 1990 aufgelöst und zur Neuordnung des Polizeiwesens in den neuen fünf Ländern als jeweilige Landespolizei übernommen. Dice Grenztruppen und die Grenzpolizei hörten auf zu existieren, das Personal wurde teilweise vom Bundesgrenzschutz übernommen.

Bundesrepublik Deutschland 1948–1990 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als dice Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 gegründet wurde, war der Aufbau der Landespolizeien weitgehend abgeschlossen. Dem Bund waren anfangs nur wenige spezialpolizeiliche Befugnisse zugestanden worden, im Wesentlichen solche des Grenzschutzes und die einer kriminalpolizeilichen Nachrichtensammelstelle. Das Grundgesetz bestätigte die Polizeihoheit der Länder, die schon von den Westalliierten angeordnet worden war. Infolgedessen waren nur Bundesgrenzschutz, seit 2005 Bundespolizei, und Bundeskriminalamt Polizeien des Bundes. In dice Bundeskompetenz fielen außerdem die Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages, seit 1994 Polizei beim Deutschen Bundestag, und der Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder, nachdem die Bereitschaftspolizei durch ein Verwaltungsabkommen ins Leben gerufen worden waren. Weitere Sonderpolizeien waren Bahnpolizei und der Betriebssicherungsdienst der Deutschen Bundespost, dice in der Bundespolizei aufgingen.

Seit den 1980er Jahren ist in der Bundesrepublik Deutschland auch Frauen der Zugang zum uniformierten Polizeidienst erlaubt, wobei die Öffnung dieses Berufes nicht bundesweit gleichzeitig geregelt wurde, sondern in den Ländern zeitlich unterschiedlich erfolgte. Bayern war hierbei das letzte Country (1990).

Bundesrepublik Deutschland ab 1990 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit 1994 nehmen Polizeibeamte der Länder an internationalen Einsätzen teil (zum Beispiel UNMIK). Einsätze vor dieser Zeit waren Aufgaben wie dice der Identifizierung von im Ausland bei Naturkatastrophen oder Flugzeugabstürzen umgekommenen Personen oder der Fahndung nach Personen, die sich ins Ausland abgesetzt hatten.

Aufgaben [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auftrag ist die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Als Strafverfolgungsbehörde geht sie gegen ordnungswidrige und strafbare Handlungen vor, ermittelt Täter und analysiert Tatmuster. Eine weitere Aufgabe ist die Gefahrenabwehr im Bereich der inneren Sicherheit, das heißt, die Verhütung oder Unterbindung von rechtswidrigen Handlungen jeder Art. Im Rahmen der Verkehrsüberwachung regelt sie Verkehrsströme und hat eine tragende Rolle in der Notfallhilfe (Notruf). Ferner sorgt dice Polizei in enger Kooperation mit Behörden für dice Verbrechensprävention, um bereits im Vorfeld mögliche Straftaten zu erkennen und zu verhindern.

Trennung der Polizeiaufgaben [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: In den Polizeigesetzen der meisten Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es – vor allem in der amerikanischen Besatzungszone – auch noch die kommunale Polizei (Stadtpolizei). In der weiteren Entwicklung wurde die Polizei jedoch vollständig Aufgabe des Landes.[ten]

Die genaue Organisation der Polizei muss vor dem historischen Hintergrund, insbesondere der Besatzungszeit, betrachtet werden. Besonders in den Ländern der französischen Besatzungszone ist die Stellung der allgemeinen Polizei besonders stark. So war zum Beispiel in Rheinland-Pfalz bis 1992 der Bürgermeister dem Polizeivollzugsdienst gegenüber weisungsbefugt (seitdem strikte Trennung von Ordnungsbehörden und Polizei). Generell ist die Trennung aber mehr oder weniger stark ausgeprägt; so ist sie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen sehr stark. Die sog. Ordnungsbehörden sind vollkommen vom Polizeivollzugsdienst getrennt (sog. Entpolizeilichung der Verwaltung). Es gelten jeweils unterschiedliche Gesetze (Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz). Dagegen ist in Baden-Württemberg und Sachsen die Trennung weit weniger stark. Dice Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg und Sachsen als Polizeibehörde bezeichnet) sind generell für die Polizeiaufgaben zuständig, der Polizeivollzugsdienst ist ihr ausführendes Organ und für Situationen, in denen sofort gehandelt werden muss, (parallel) zuständig (§ 60 PolG BW, § 60 SächsPolG).

Polizeiverwaltungsbehörden (in Baden-Württemberg und Sachsen: Polizeibehörde, in Bayern: Sicherheitsbehörde) sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Landes um Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (früher Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen. Diese Definition ist für Baden-Württemberg nicht in vollem Umfang anzuwenden.

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Landespolizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WSP). Den Begriff der Vollzugspolizei gibt es jedoch nicht in allen Ländern (zum Beispiel nicht in Schleswig-Holstein).

Gefahrenabwehr [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verschiedene schwere Einsatzfahrzeuge zur Gefahrenabwehr bei einer Demo

Hauptaufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen des Bundes und der Länder zunächst dice Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz (MEPolG) ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: „Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für dice öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)." Die Gefahrenabwehr ist originäre Aufgabe aller deutschen Polizeien.

Dice Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende Gefahr abgewehrt werden.

Diese Aufgaben werden durch Bestreifen der Gebiete und Einrichtungen wahrgenommen. Bei Advert-hoc-Sicherheitsstörungen wird ein Einsatz durch dice Einsatzzentrale aufgebaut, die Polizeikräfte aufruft (zum Beispiel motorisierte Streifen des Einzeldienstes, Polizeiführer oder Einsatzhundertschaft).

Strafverfolgung [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, das sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben werden Polizisten ab einer bestimmten Amtsbezeichnung gemäß § 152 Abs. one GVG in Verbindung mit der jeweiligen Landesverordnung als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig (zugewiesene Aufgabe). In dieser Funktion können bestimmte Maßnahmen nach der Strafprozessordnung wie beispielsweise Beschlagnahme, Durchsuchung angeordnet und durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter (Strafverfolgung).

Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben und then „Kopf ohne Hände" sind, wird dice Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzug, von den Polizeien erledigt.

Sonderfall Gemengelagen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund dieser oben genannten Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei

  • nach dem Polizeigesetz (in der Regel präventiv) des jeweiligen Landes zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
  • an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung

beurteilt werden (vergleiche jedoch bei Maßnahmen: doppelfunktionale Maßnahme). Bei Vorliegen einer Gemengelage hat jeweils die Gefahrenabwehr Vorrang vor einer Strafverfolgung. Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall muss der Fahrer aus dem Fahrzeug gerettet werden. Durch die Rettungsmaßnahmen könnten Spuren vernichtet werden, dice Aufschluss über den Unfallhergang (und gegebenenfalls Fremdbeteiligung) gegeben hätten. Dennoch geht die Rettung von Menschenleben vor.

Ermessen und Verhältnismäßigkeit [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie dice Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei unter Umständen im Auftrag der Staatsanwaltschaft als deren Ermittlungsperson.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gibt ihr lediglich einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert lid, und bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen.

Aufgabenschwerpunkte [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Hierbei werden Einsatzmittel bestimmt (in der Regel Streifen des Einzeldienstes), dice sich meistens mittels eines Einsatzfahrzeuges zum Ereignisort begeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dort wird mittels einer Lagemeldung an die Einsatzzentrale berichtet, die ein Lagebild erstellt. Nahezu jeder Einsatz bedarf einer Sachbearbeitung, die teilweise sofort erledigt werden muss („Vorgangsfertigung", zum Beispiel Vernehmungen, Strafanzeigen, Verkehrsunfallanzeigen, Ereignismeldungen und Berichtswesen).

Eine neuere Entwicklung nicht nur in der Schweiz gibt es an Sommerwochenenden, an denen es zu einer „Mediterranisierung des Stadtlebens" kommt[11] und beispielsweise Ruhestörungen angezeigt werden.

Polizeiorganisation [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Polizeivollzugsdienst-Einheiten [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schutzpolizei

Die Schutzpolizei (SchuPo) übernimmt vor allem allgemeine Aufgaben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, allgemeine Strafverfolgung und Straßenverkehrsüberwachung. Ferner übernimmt sie bei Eilbedürftigkeit die Aufgaben der Verkehrslenkung und Verkehrsregelung der Verkehrspolizei.

Kontaktbereichsbeamter

Der Kontaktbereichsbeamte (KOB) ist ein Polizeivollzugsbeamter der Schutzpolizei, der für ein bestimmtes geographisches Gebiet zuständig ist, das er in der Regel über Jahre hinweg betreut und gut kennt. Kontaktbereichsbeamte verrichten ihren Streifendienst im Allgemeinen nur tagsüber zu Fuß oder mit einem Streifenwagen. Die Aufgabe der Beamten besteht vor allem darin, weitgehend losgelöst von den exekutiven Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes den Kontakt zwischen den Bürgern und der Polizei zu pflegen und Ansprechpartner bei Problemen zu sein.

Die Bezeichnung Kontaktbereichsbeamter wird nicht bundesweit einheitlich verwendet. And then wird ein Beamter mit entsprechenden Aufgaben beispielsweise in Bremen als Kontaktpolizist (KOP), in Nordrhein-Westfalen als Bezirksbeamter oder in Hamburg als Bürgernaher Beamter (Bünabe) bezeichnet.

Verkehrspolizei

Die Verkehrspolizei zeigt sich vor allem für die Überwachung des fließenden Verkehrs, die Unfallaufnahme und für großangelegte Verkehrskontrollen (z. B. des Schwerlastverkehrs) verantwortlich. Je nach Bundesland ist die Verkehrspolizei entweder Teil der Schutzpolizei oder sie chapeau eine separate Aufbauorganisation (z. B. Verkehrspolizeidirektionen und Verkehrskommissariate der Polizei Baden-Württemberg). Bei der Polizei Berlin wird die gesamte Verkehrspolizei unter dem Begriff Begleit- und Verkehrsdienst (BVkD) zusammengefasst.

Kriminalpolizei

Die Kriminalpolizei (Kripo) ist auf die Prävention und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen spezialisiert. Die Organisationsformen der Kriminalpolizeien in den einzelnen Bundesländern sind sehr unterschiedlich. Gemeinsam ist allen Bundesländern jedoch, dass für die Koordination und Informationssteuerung der Kriminalitätsbekämpfung und -prävention jeweils ein Landeskriminalamt (LKA) besteht. Um die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei zu gewährleisten wurde im März 1951 das Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtet.

Bereitschaftspolizei

Die Bereitschaftspolizei (BePo) unterstützt den polizeilichen Einzeldienst bei seiner Aufgabenwahrnehmung im täglichen Dienst und insbesondere bei außergewöhnlichen Einsätzen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, Fußballspielen, Konzerten, Demonstrationen, oder im Objektschutz. Im Gegensatz zur Schutzpolizei agieren die Beamten der Bereitschaftspolizei dabei meist in geschlossenen taktischen Einheiten, z. B. in Hundertschaften, Zügen oder Gruppen. Bei allen Landespolizeien und bei der Bundespolizei existieren Bereitschaftspolizeiverbände unterschiedlicher Stärke.

Wasserschutzpolizei

Dice Wasserschutzpolizei (WSP) ist zuständig für schifffahrtsbezogene Kriminalitätsvorbeugung, die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfolgung, den Umweltschutz und dice Verkehrssicherheit im Wasser.

Spezialeinheiten

Spezialeinheiten der deutschen Polizeien sind die Mobilen Einsatzkommandos (MEK) und Spezialeinsatzkommandos (SEK) bei den Landespolizeien sowie die GSG 9, die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit Plus (BFE+) bei der Bundespolizei.

Polizeien der Länder [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Landespolizeien und Landeskriminalämter [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem Grundgesetz ist die Polizei wie die Ausübung aller staatlichen Befugnisse grundsätzlich Ländersache, vgl. Art. xxx GG. Organisation, Aufgaben und Befugnisse sind in erster Linie in den Polizeigesetzen der Länder geregelt, in einigen Ländern (z. B. in Bayern oder Thüringen) ist ersteres Gegenstand eines separaten Polizeiorganisationsgesetzes.

Zur Landespolizei gehört in jedem State die Vollzugspolizei, also das, was heute gemeinhin als „dice Polizei" verstanden wird. Zu deren Aufgaben gehören Schutzpolizei und Kriminalpolizei. Die Abgrenzung beider Bereiche ist ebenso wie die Unterteilung der Schutzpolizei jedoch höchst unterschiedlich gestaltet. Weiterhin gehören Ausbildungs- und Fortbildungsstätten sowie gegebenenfalls ein Polizeiverwaltungsamt und auch die Bereitschaftspolizei zur Landespolizei.

Schließlich besteht in jedem Land ein Landeskriminalamt, dessen organisatorisches Verhältnis zur Kriminalpolizei ebenfalls unterschiedlich ist. Darüber hinaus haben einige Länder auch Freiwillige Polizeidienste als Polizeireserven bzw. Hilfspolizeien eingerichtet.

Polizei in Landesparlamenten [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Manche Landesverfassungen verfügen über Regelungen zur Polizeigewalt einer Landtagsverwaltung, etwa die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 32 Abs. ii) oder Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern ( Verfassungstext bei gesetze-bayern.de ). So weist die baden-württembergische Landesverfassung beispielsweise das Hausrecht und dice Polizeigewalt im Sitzungsgebäude dem Präsidenten des Landtages zu.[12]

Polizeien der Gemeinden [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dice Länder haben die früheren kommunalen Polizeibehörden (z. B. Stadtpolizei) in den 1970er-Jahren weitgehend verstaatlicht,[10] das heißt, sie nehmen die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes weitestgehend durch Landesbehörden selbst wahr. Die Gefahrenabwehr, also die eigentliche, materielle Polizeiaufgabe, blieb dabei weiterhin der allgemeinen Verwaltung übertragen, die diese u. a. durch die Ordnungsämter wahrnimmt. Neuerdings ist jedoch wieder eine Ausweitung des Bereichs kommunaler polizeilicher Tätigkeit auf Ground kommunaler Polizeibehörden in verschiedenen Bundesländern zu beobachten. Beispielhaft für derartige Entwicklungen sind etwa die Ordnungspolizei in Hessen oder die Gemeindevollzugsdienste in Baden-Württemberg und Sachsen.

Polizeien des Bundes [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundespolizei [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dice Bundespolizei (BPOL) ging 2005 aus dem Bundesgrenzschutz (BGS) hervor und nimmt Aufgaben wahr, die ihr speziell auf Grundlage des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zugewiesen worden sind. Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes, die Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und der Schutz von Eisenbahnanlagen (Bahnpolizei), der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, der Schutz der Verfassungsorgane des Bundes und der Bundesministerien sowie dice Unterstützung anderer Polizeien des Bundes und der Länder.[13] Die Bundespolizei gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und beschäftigt derzeit forty.310 Mitarbeiter, davon 33.267 Polizeivollzugsbeamte.[14]

Bundeskriminalamt [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Luftbild des Sitzes des BKA in Wiesbaden

Das Bundeskriminalamt (BKA) besteht seit 1951 als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien des Bundes und der Länder und für ausländische Strafverfolgungsbehörden (z. B. Interpol). Ferner nimmt es spezielle Ermittlungen, Tätigkeiten und Aufgaben von bundesweitem Interesse wahr, z. B. bei Fällen von schwerer organisierter Kriminalität (OK) oder Schleusungskriminalität. Seine rechtliche Stellung ist in Art. 73 Nr. 10 GG und im BKA-Gesetz geregelt.

Polizei beim Deutschen Bundestag [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Regelungen über die Polizeigewalt im Deutschen Bundestag und den Parlamenten der Länder spiegelt dice Gewaltenteilung wider. Jewel. Art. 40 Abs. ii Grundgesetz übt der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aus. Dafür verfügt er über eine eigene Polizeibehörde, dice als Polizei beim Deutschen Bundestag bezeichnet wird. Sie beschäftigt rund 210 Beamte und ist für dice Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für dice Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in den Bundestagsgebäuden und dem dazugehörenden Gelände zuständig. Andere Polizeibehörden, etwa dice Bundespolizei oder die Polizei Berlin, sowie Staatsanwaltschaften haben in diesen Bereichen ausdrücklich keine dahingehenden Befugnisse.

Ausbildung [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei föderal geregelt ist, unterscheidet sich dice Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten von Land zu Land.

Grundsätzlich kann im mittleren Dienst zum Polizeimeister ausgebildet werden. Allerdings ist auch der Direkteinstieg in den gehobenen Dienst (Voraussetzung Fachhochschulreife) als Polizeikommissar oder in seltenen Fällen auch der Direkteinstieg in den höheren Dienst (Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium) als Polizeirat möglich. Dies regeln die Länder eigenständig. In einigen Ländern wie Rheinland-Pfalz oder Hessen werden im Rahmen der sog. zweigeteilten Laufbahn keine Neueinstellungen im mittleren Dienst mehr vorgenommen, die noch im mittleren Dienst befindlichen Beamten werden nach und nach in den gehobenen Dienst überführt. Die Ausbildung unterteilt sich hauptsächlich in theoretisch-fachliche sowie praktische Anteile. Lehr- und Prüfungsinhalte sind Fächer wie Polizeidienstkunde, Führungs- und Einsatzlehre, Strafrecht, Polizeirecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Kriminologie, Kriminalistik, Politische Bildung und weitere.

Zur praktischen Ausbildung gehören Schießtraining, polizeiliches Einsatzverhalten und Fahrsicherheitstrainings, Einsatz in geschlossenen Verbänden, Sport sowie praktische Übungen beispielsweise zur Verkehrsunfallaufnahme.

Personal und Zahlen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vollzeitäquivalente im Aufgabenbereich Polizei[15]
Jahr Anzahl
2008 294.680
2009 295.135
2010 295.585
2011 296.460
2012 297.865
2013 298.775
2014 299.170

Dice Zahl der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei ist seit der Gründung der Bundesrepublik Frg bis zur Wiedervereinigung stetig gestiegen. Seit dem Jahr 1989 stand up die Entwicklung zunächst im Zeichen der Übernahme von ehemaligen Volkspolizistinnen und Volkspolizisten; hierdurch kam es in den 1990er Jahren zunächst zu einem deutlichen Anstieg der Beamten sowie Tarifbeschäftigten bei der Polizei.[xvi]

Beschäftigte[17]
1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2016 2017 2018 2019
97.740 147.637 150.072 164.177 177.620 200.992 228.842 235.910 240.797 325.269 316.681 315.293 308.334 310.970 313.300 320.500 327.400 333.300

Zwischen 2004 und 2014 stieg die Zahl in den westlichen Bundesländern sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Einwohnerzahl deutlich an, in Ostdeutschland sind zum Teil deutliche Rückgänge zu verzeichnen.[18] Während sich der Wert der Vollzeitäquivalente in Rheinland-Pfalz von 2004 bis 2014 um 6,ix % nach oben bewegte, sank er in Sachsen-Anhalt um 23,3 %.[19] Diese unterschiedliche Entwicklung lässt sich nur durch die sehr hohe Personaldichte in Ostdeutschland erklären, dice sich durch die Übernahme von DDR-Personal ergab. Hatte Bayern im Jahr 2004 pro 100.000 Einwohner 293 Beschäftigte, waren es in Sachsen-Anhalt 404.[18]

Die in Deutschland vorhandenen Daten der amtlichen Personalstatistik berücksichtigen für den Polizeibereich alle Beamtinnen und Beamten bzw. Tarifbeschäftigten, die im Aufgabenbereich „Polizei" erfasst sind.[20] Dice Werte werden in Beschäftigtenzahlen („Köpfen") oder Vollzeitäquivalenten ausgedrückt. Ob Personal im Aufgabenbereich „Polizei" dargestellt wird, ist somit alleine davon abhängig, ob für eine bestimmte Behörde eine entsprechende Schlüsselung im Haushalt der jeweiligen Gebietskörperschaft vorgenommen wurde. Die Daten der amtlichen Statistik weisen dementsprechend in den letzten Jahren erhebliche Datenbrüche auf, die zum großen Teil aus organisatorischen Veränderungen (z. B. im Rahmen von Verwaltungsreformen) resultieren. Der amtlichen Statistik in Germany liegt bei der Erfassung von Personal der Polizei ein anderes Verständnis zugrunde, als der „Kriminalitätsstatistik" von eurostat. Dort sollen nur „police officers" und damit die Polizeivollzugsbeamten erfasst werden. Anders als von den Regeln der europäischen Statistik gefordert, werden in Deutschland keine kommunalen Vollzugsbeamten („metropolis guard", „municipal police") berücksichtigt.[21] Dies ist insoweit problematisch, als es in den letzten Jahren zahlreiche Aufgabenverlagerungen zwischen den Länderpolizeien und den Kommunen gegeben chapeau (z. B. bezogen auf Präsenz im öffentlichen Raum, Zuständigkeiten für die Bekämpfung von Lärmbelästigung, die Unterbringung psychisch Kranker). Ein Vergleich deutscher Daten mit den Daten anderer europäischer Länder ist daher nur eingeschränkt möglich.

Compatible [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als neue Farbe der Polizeiuniformen wählten die meisten Polizeien ab 2004 stahlblau (RAL 5011), in der Regel mit weißen oder blauen Hemden bzw. Blusen und weißen oder blauen Dienstmützen. Die bayerische Polizei behielt zunächst die bisher übliche grüne Farbgebung bei, ostentativ aus Traditionsgründen (seit 1813 trug die Gendarmerie, und seit 1919 die paramilitärische Landespolizei grüne Uniformen). Seit 2. Dezember 2016 führt jedoch auch die Polizei Bayern als letzte verbliebene Landespolizei ein blaues Uniformmodell ein.[22]

Dice genaue Ausgestaltung der verschiedenen Uniformen regelten die einzelnen Länder für ihre Landespolizeien sowie der Bund für die Bundespolizei selbst, sodass sich die Uniformen zwar ähneln, aber keine bundesweit einheitliche Polizeiuniform existiert. Im Wesentlichen sind bei der deutschen Polizei sieben verschiedene Uniformmodelle im Einsatz.

Uniformmodell Verwendung
Baden-Württemberg Polizei Baden-Württemberg
Bayern Polizei Bayern
Brandenburg Polizei Berlin, Polizei Brandenburg, Polizei Sachsen
Bundespolizei Bundespolizei Bundestagspolizei
Hamburg Polizei Bremen, Polizei Hamburg, Polizei Mecklenburg-Vorpommern, Polizei Niedersachsen, Polizei Schleswig-Holstein
Hessen Polizei Hessen, Polizei Rheinland-Pfalz, Polizei Saarland, Polizei Thüringen
Nordrhein-Westfalen Polizei Nordrhein-Westfalen

Die Polizei Sachsen-Anhalt nutzt als einzige deutsche Polizei eine Kombination der Uniformmodelle Brandenburg und Hessen.

Fahrzeuge [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Streifenwagen der Bundespolizei mit altem Kennzeichen in blau-silberner Farbgebung

Die deutschen Polizeien nutzen als Dienstfahrzeuge überwiegend Fahrzeuge der Marke Audi, BMW, Ford, Mercedes-Benz, Opel und Volkswagen. Vereinzelt kommen auch Fahrzeuge anderer Hersteller zum Einsatz.

Streifenwagen sind derzeit Audi A6, Audi A8, BMW 3er, BMW 5er, BMW X1, BMW X3, Ford Mondeo, Mercedes-Benz B-Klasse, Mercedes-Benz C-Klasse, Mercedes-Benz E-Klasse, Mercedes-Benz S-Klasse, Mercedes-Benz Vito, Opel Astra, Opel Insignia, Opel Vectra, Opel Zafira, VW Caddy, VW Golf, VW Passat, VW Sharan, VW Touran, VW T4 und VW T5.

Die Bereitschaftspolizeien der Länder sowie des Bundes nutzen zudem auch Einsatzfahrzeuge der Marken Fiat, Ford, Landrover und Mitsubishi. Selten kommen auch Fahrzeuge der Marken Nissan und Toyota zum Einsatz.

Farbgebung [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die aktuelle Fahrzeuglackierung der meisten Polizeien ist verkehrsblau (RAL 5017) in Verbindung mit silber oder weiß.

In Bayern sowie im Saarland wurde aus Traditionsgründen die grün/silberne Lackierung beibehalten. Seit Mitte September 2016 werden auch in Bayern und im Saarland blau/silberne Streifenwagen eingesetzt.[23]

Kennzeichen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Stand up vom one. März 2007 wurden die Behördenkennzeichen im Rahmen der neuen Kfz-Zulassungsverordnung abgeschafft. Zwischenzeitlich hat sich in allen Ländern außer Bayern und Niedersachsen, eine zentrale Zulassung durchgesetzt.

Dienst- und Amtsbezeichnungen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die folgenden Amtsbezeichnungen werden bei den verschiedenen Landespolizeien und – seit 2000 – auch bei der Bundespolizei bzw. dem ehemaligen Bundesgrenzschutz bis auf wenige Ausnahmen einheitlich verwendet. Dice Amtsbezeichnungen bei der Kriminalpolizei lauten entsprechend Kriminalkommissar etc.

Mittlerer Dienst bzw. Qualifikationsebene 2 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Polizeimeisteranwärter – PMAnw (in Bayern ab dem 2. Ausbildungsjahr: Polizeioberwachtmeister – Pow)
  • Polizeiobermeisteranwärter – POMAnw (nur in Schleswig-Holstein und Brandenburg)
  • Polizeimeister – PM (A 7)
  • Polizeiobermeister – POM (A viii)
  • Polizeihauptmeister – PHM (A 9)
  • Polizeihauptmeister mit Zulage – PHMZ (A 9 mit Amtszulage)

Gehobener Dienst bzw. Qualifikationsebene 3 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Polizeikommissaranwärter – PKAnw
  • Polizeikommissar – PK (A 9)
  • Polizeioberkommissar – POK (A x)
  • Polizeihauptkommissar – PHK (A xi / A 12)
  • Erster Polizeihauptkommissar – EPHK (A xiii)

Höherer Dienst bzw. Qualifikationsebene 4 [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Polizeireferendar – PRef oder Polizeiratanwärer – PRAnw
  • Polizeirat – PR (A thirteen)
  • Polizeioberrat – POR (A 14)
  • Polizeidirektor – PD (A 15)
  • Leitender Polizeidirektor – LPD oder Ltd. PD (A 16)

Außerdem gibt es weitere Amtsbezeichnungen für besondere Leitungsfunktionen (Besoldungsordnung B), dice im Hauptartikel erschöpfend behandelt werden und daher an dieser Stelle nicht aufgelistet sind.

Polizeigeschichtliche Sammlungen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Polizeigeschichtliche Sammlung der Thüringer Polizei im Bildungszentrum der Thüringer Polizei in Meiningen
  • Polizeihistorische Sammlung Berlin
  • Polizeigeschichtliche Sammlung Niedersachsen
  • Polizeigeschichtliche Sammlung Bayern in Bamberg (demnächst Ingolstadt)
  • Museum der bayerischen Polizei in Ingolstadt
  • Polizeihistorischen Sammlung der Landespolizei Sachsen-Anhalt
  • Polizeigeschichtliche Sammlung im Polizeipräsidium Dortmund
  • Polizeimuseum Stuttgart des Polizeihistorischen Vereins Stuttgart

Polizeiähnliche Einrichtungen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der Polizei gibt es Organisationen mit Exekutivbefugnissen, die nicht den Innenbehörden als nachgeordnete Dienststellen unterstehen. Hierunter fallen:

  • Teile der Bundeszollverwaltung (Zoll) im Bundesministerium für Finanzen
  • Justizvollzugsbeamte
  • Feldjäger (Militärpolizei) der Bundeswehr.

Verschiedene (Amts-)Personen haben, zum Teil eingeschränkte, polizeiliche Eingriffsbefugnisse:

Bedienstete der

  • Forstämter, Jagdschutz durch Jagdaufseher, Jäger mit gültigem Jagdschein sind während der Jagdausübung ebenfalls zum Jagdschutz berechtigt
  • Eichämter,
  • Gesundheitsämter
  • Ordnungsämter und
  • die (technischen) Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und Feuerwehren.
  • Sitzungspolizei bei Gericht

Bezeichnungen in der deutschen Öffentlichkeit [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Volksmund gibt es unterschiedliche, teils beleidigende Bezeichnungen für Polizisten. Am verbreitetsten ist die Bezeichnung „Bulle" (Wobei es sich bereits eingebürgert hat, dass sich deutsche Fernsehkommissare so z. B. die KHK „Ballauf" und „Schenk" aus dem Kölner Tatort selbst als „Bulle" bezeichnen.). Eine ebenfalls ältere Bezeichnung ist „Schnittlauch" („außen grün, innen hohl"), die schon in den 1980ern in der DDR bekannt state of war.[24] Eine besondere Stellung hat die Abkürzung A.C.A.B. („All Cops are Bastards") bei aktionsorientierten Jugendlichen sowie Hooligans, dem Schwarzen Block und Neonazis. Diese tragen Kleidung mit der Abkürzung und skandieren gegen dice Polizei gerichtete Sprüche bei öffentlichen Auftritten („Hass, Hass, Hass wie noch nie. All Cops are Bastards – A C A B!").[25]

Die Bezeichnungen „Herr Oberforstmeister" oder „Herr Oberförster" wurden gerichtlich als nicht beleidigend gewertet, da diese als ehrenvolle Berufe bekannt seien.[26]

Polizeiliches Fehlverhalten [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorgehen bei Rechtsverstößen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gegen Polizeibeamte wurden im Laufe der Zeit viele Beschwerden und Strafanzeigen erstattet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Dienstvergehen, dice im Disziplinarverfahren geahndet werden, und den Straftaten (zum Beispiel Amtsdelikte oder Sachbeschädigung) bzw. Ordnungswidrigkeiten (zum Beispiel unberechtigte Inanspruchnahme von Sonderrechten), die in einem entsprechenden Verfahren durch die zuständige Behörde und zusätzlich im Disziplinarverfahren verfolgt werden.

Oftentimes werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die von einem Beamten im Dienst begangen wurden, von einem eigenen Kommissariat verfolgt (zum Beispiel Interne Ermittlungen). Aus Gründen der Objektivität der polizeilichen Ermittlungen werden Untersuchungen im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren in der Regel nicht von Polizeibeamten der betroffenen Dienststelle, sondern von auswärtigen Dienststellen (zum Beispiel aus dem Nachbarkreis) durchgeführt.

Neben den obigen rechtlich abschließend geregelten Verfahren besteht noch für Betroffene das Recht zur Beschwerde. Um was für eine Beschwerde es sich handelt, hängt vom Beschwerdegegenstand ab:

  • rechtlich falsche Beurteilung oder Ermessensfehler: Fachaufsichtsbeschwerde
  • falsches Verhalten (Unhöflichkeit und and so weiter): Dienstaufsichtsbeschwerde oder bei Kleinigkeiten auch die direkte Beschwerde beim unmittelbaren Vorgesetzten.

Einfache Beschwerden werden in der Regel vom Dienststellenleiter bearbeitet, die Dienstaufsichtsbeschwerden hingegen durch die zuständige Dienstaufsichtsbehörde (zum Beispiel Polizeidirektion, Polizeipräsidium, Landespolizeidirektion, Innenministerium) und die Fachaufsichtsbeschwerden ebenfalls durch die zuständige Behörde (zum Beispiel vom Innenministerium, bei besonderen Gebieten der Polizei, zum Beispiel beim Lebensmittelrecht, auch vom zuständigen Fachministerium oder der zuständigen Landesbehörde). Bei der Zuständigkeit ist nicht maßgeblich, an wen sie adressiert ist, sondern um welchen Charakter es sich handelt; sie werden also innerhalb der Behörden und auch innerhalb des richtigen Verwaltungszweiges in der Regel an die unterste zuständige Behörde weitergeleitet. Auch wenn sich Anhaltspunkte für Dienstvergehen ergeben, wird die entsprechende Behörde informiert.

Rechtsverstöße [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Berichten von Amnesty International kommen Misshandlungen und exzessive Gewaltanwendung gegen Angehörige ethnischer Minderheiten durch Polizeibeamte immer wieder vor.[27] Berichte über dice Alltagserfahrungen ethnischer Minderheiten mit der Polizei, sowie Vorkommnisse wie der ungeklärte Tod Oury Jallohs in Polizeigewahrsam und damit zusammenhängende schwere Rechtsverstöße seitens der Polizei[28] [29] [thirty] [31] führten zu Forderungen nach unabhängigen Studien zu strukturellem Rassismus innerhalb der deutschen Polizei. Mehrere deutsche Innenminister haben eine solche Studie lange Zeit abgelehnt, bis Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer einer solchen Studie im Oktober 2020 letztlich zugestimmt hat.[32]

Auch bei Abschiebungen komme es zu solchen Vorfällen.[33]

Ein Autumn, der in überregionalen Medien berücksichtigt wurde, ist der Tod des Flüchtlings Aamir Ageeb, der bei einer Abschiebung an den Folgen von vorsätzlicher Körperverletzung durch BGS-Beamte starb.

Ein weiterer Fall ist der Daschner-Prozess, in dem Polizeibeamte der Nötigung und der Anstiftung dazu angeklagt waren und schuldig gesprochen wurden.

Dice Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten befasst sich unter anderem mit rechtswidrigen Handlungen von Polizeibeamten und fordert als Konsequenz eine Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht für Polizisten auf alle Bundesländer.

Der UN-Menschenrechtsrat und Immunity International haben kritisiert, dass es in Deutschland keine unabhängigen Beschwerdestellen für Fälle polizeilichen Fehlverhaltens gibt. Ermittlungen gegen Polizeibeamte führen seltener zu Anklagen als Ermittlungen gegen Zivilpersonen in vergleichbaren Fällen; aus ebendiesem Grund können der Polizei nur selten Rechtsverstöße nachgewiesen werden.[34] [35] [36]

Unangemessene Gewaltanwendung [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weitere Kritikpunkte in den letzten Jahren sind dice Anwendung von unangemessener Polizeigewalt. Insbesondere mehrere gewalttätige Übergriffe durch Polizeibeamte, die unbestraft blieben, sorgten für Aufsehen.[37] [38] Der Polizei räume ihre „Fehler" bei der Gewalteinwendung kaum oder gar nicht ein.[39] Laut einer Studie von Amnesty International sei das Anwenden von unangemessener Gewalt von Polizeibeamten in den letzten Jahren angestiegen und begrenze sich nicht nur auf Vorfälle während der Protestaktionen gegen Stuttgart 21 oder Castor-Transporte.[40] [41] Dice Polizeibrutalität umfasse, laut Amnesty International, neben Gewalt auch Diebstahl, Totschlag und Vergewaltigung.[42]

Behandlung von Rechtsverstößen [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Beamten anderer Dienststellen sind bei der Untersuchung oft auf Zeugen aus dem direkten Kollegenkreis des beschuldigten Beamten angewiesen. Relevante Aussagen gegen die eigenen Kollegen sind aus unterschiedlichen Gründen jedoch selten. Nicht wenige Polizeibeamte, dice gegen straffällig gewordene Kollegen ausgesagt haben, berichten von anschließendem Mobbing und Ausgrenzung. Auch Staatsanwaltschaften haben oft kein Interesse daran, Rechtsbrüche durch Polizeibeamte zu ahnden, da sie auf deren Zusammenarbeit bei der alltäglichen Arbeit und auf deren Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht angewiesen sind.

Amnesty International berichtet davon, dass oft nur mangelhaft gegen Polizeibeamte ermittelt würde und sich diese Verfahren schleppend hinzögen. Die Staatsanwaltschaften erhöben nur selten Anklage gegen Polizisten und setzten die Schwelle hierfür hoch an. Auch neigten sie dazu, den Aussagen der Polizisten eher Glauben zu schenken. Bei verurteilten Polizisten sei zudem häufig ein nicht der Tat entsprechendes Strafmaß festgelegt worden.[33] Amnesty International fordert daher „unabhängige Untersuchungsmechanismen".[43]

Strafbare Rechtsverstöße von Polizeibeamten werden durch die zuständige Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens" verfolgt.[44] Geahndet werden sie bei Anklage durch das zuständige Gericht. Mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft jedoch vorläufig von der Erhebung der Anklage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen erteilen (z. B. Geldbetrag, gemeinnützige Leistung), wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und der Schwere des Verstoßes nicht entgegenstehen.[45] Diese Verfahrensweise bedeutet zwar eine Einstellung des Verfahrens, allerdings erfolgt eine Ahndung des Rechtsverstoßes in Course der entsprechenden Auflage. Bieten die Ermittlungen nicht genügend Anlass zur Anklage (z. B. Beschuldigungen entsprechen nicht der Wahrheit), so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.[46]

Philatelistisches [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem Erstausgabetag i. Juli 2019 gab die Deutsche Post AG ein Postwertzeichen im Nennwert von 155 Eurocent mit der Bezeichnung Polizeien des Bundes und der Länder heraus. Der Entwurf stammt vom Grafiker Andreas Hoch aus Baltmannsweiler.

Historische Polizeien in Deutschland [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Freiwillige Polizei-Reserve Berlin (1961–2002)
  • (Groß)herzoglich oldenburgisches Landdragonerkorps (1817–1867)
  • Großherzoglich Oldenburgisches Gendarmeriekorps (1867–1936)
  • Herzoglich Oldenburgisches Dragonerkorps (1813–1817)
  • Polizeidragonerkorps des Herzogtums Oldenburg (1786–1811)

Siehe auch [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sicherheitspartner in Brandenburg
  • Wachpolizei
  • Waffengebrauch der Polizei in Deutschland

Literatur [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Peter Blickle, Peter Kissling, Heinrich R. Schmidt: Gute Policey als Politik im 16. Jahrhundert. ISBN 3-465-03272-1.
  • Peter Bröhl: Wasserschutzpolizei in drei Zeitepochen. ISBN 3-935979-73-8.
  • Christopher R. Browning: Das Reserve-Polizeibataillon 101 und dice «Endlösung» in Polen. Rowohlt, Reinbek 1999, ISBN 3-499-60800-six.
  • Heiner Busch: Die Polizei in der Bundesrepublik. 2. Auflage. Campus-Verlag, Frankfurt am Main u. a. 1988, ISBN 3-593-33960-ix.
  • Sven Deppisch: Täter auf der Schulbank. Die Offiziersausbildung der Ordnungspolizei und der Holocaust. Marburg 2017, ISBN 978-three-8288-4050-eight.
  • Frank Kawelovski, Sabine Mecking: Polizei im Wandel. 70 Jahre Polizeiarbeit in Nordrhein-Westfalen. Greven, Köln 2019, ISBN 978-iii-7743-0903-6.
  • Sabine Mecking (Hrsg.): Polizei und Protest in der Bundesrepublik Deutschland (= Geschichte und Ethik der Polizei und öffentlichen Verwaltung. Bd. 1). Springer, Wiesbaden 2020, ISBN 978-3-658-29477-9.
  • Andreas Mix: „Freund und Henker" – Die Polizei im NS-Staat. In: Gewerkschaft der Polizei (Hrsg.): Deutsche Polizei, Nr. 5/2011.[47]
  • George 50. Mosse: Police force Forces in History (= Sage Readers in 20th Century History. Bd. two). London, Beverly Hills 1975, ISBN 0-8039-9928-three. (Enthält u. a. auch Beiträge zur Geschichte der Polizei im Nationalsozialismus, in Weimar und dem deutschen Kaiserreich.)
  • Daniel Schmidt: Schützen und Dienen. Polizisten im Ruhrgebiet in Demokratie und Diktatur 1919–1939. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-iii-89861-929-5.
  • Rolf Schmidt: Besonderes Verwaltungsrecht Ii. ISBN three-86651-007-ane.
  • Jürgen W. Schmidt: Dice Kommunale Polizei der preußischen Klein- und Mittelstädte und ihre Probleme von der Mitte des nineteen. bis zum Beginn des twenty. Jahrhunderts. In: Jürgen Westward. Schmidt (Hrsg.): Polizei in Preußen im 19. Jahrhundert. Ludwigsfelde 2011, ISBN 978-3-933022-66-0, S. 8–46.
  • Dieter Schulze: Das große Buch der deutschen Volkspolizei. Berlin 2006, ISBN three-360-01080-9.
  • Dieter Schulze, Eveline Schulze: Das große Buch der Kampfgruppen: Geschichte, Aufgaben und Ausrüstung sowie alles über die Wismut-Polizei. Das neue Berlin, Berlin 2007, ISBN 978-three-360-01900-iv.
  • Antonio Vera: Organisation und Personalmanagement in der Polizei. Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2015, ISBN 978-3-86676-410-1.
  • Antonio Vera: Von der ‚Polizei der Demokratie' zum ‚Glied und Werkzeug der nationalsozialistischen Gemeinschaft'. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8452-9797-2.
  • Wolfgang Schulte (Hrsg.): Die Polizei im NS-Staat. Beiträge eines internationalen Symposiums an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster (= Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Polizeigeschichte e. V. Bd. 7). Verlag für Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-86676-093-6.[48]
  • Patrick Wagner: Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus. Christians, Hamburg 1996.
  • Falco Werkentin: Die Restauration der deutschen Polizei. Innere Rüstung von 1945 bis zur Notstandsgesetzgebung. Frankfurt am Main 1984, ISBN iii-593-33426-7.
  • Friedrich Wilhelm: Die Polizei im NS-Staat: dice Geschichte ihrer Organisation im Überblick. 2. Auflage. Paderborn 1999, ISBN 3-506-77513-viii.
  • Deutsche Hochschule der Polizei, Münster; Florian Dierl, Mariana Hausleitner, Martin Hölzl, Andreas Mix (Hrsg.): Ordnung und Vernichtung: Die Polizei im NS-Staat. Sandstein Verlag, Dresden 2011, ISBN 978-3-942422-30-vii.
  • Jakob Zollmann: Koloniale Herrschaft und ihre Grenzen. Die Kolonialpolizei in Deutsch-Südwestafrika 1894–1915 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Bd. 191). Göttingen 2010, ISBN 978-iii-525-37018-six (zugleich Phil. Diss. der FU Berlin).

Weblinks [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Linkkatalog zum Thema Polizei bei curlie.org (ehemals DMOZ)
  • www.polizei.de – offizielles Webportal der deutschen Polizeien (Hrsg.: Bundeskriminalamt)
  • Website der Themenkoordinationsgruppe Polizei und Menschenrechte von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland – kritische Studien, Aufsätze und Kommentare zur Polizeiarbeit
  • Carsten Dams: Dice Polizei in Deutschland 1945–1989. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zu Das Parlament Nr. 48/2008, 24. Nov 2008.
  • Hermann Groß: Polizeien in Deutschland. In: Dossier Innere Sicherheit, Bundeszentrale für politische Bildung, 14. Juni 2012.
  • Marie von Kuck: Täter in Uniform. Polizeigewalt in Germany. In: Deutschlandfunk: Das Feature, 24. Juli 2018 (Audio 43:53 Minuten).

Einzelnachweise [Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Kreuzbergurteil des Preußischen OVG von 1882, OVG Eastward 9, 353 ff., indem eine Polizeiverordnung, die zum Schutz der Aussicht auf das Kriegsdenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin erlassen war, für ungültig erklärt wurde, weil sie nicht der Gefahrenabwehr i. Due south. d. § ten Ii 17 ALR diente.
  2. Thomas Ley: Recherchen zur Freund und Helfer-Semantik. Abgerufen am 3. August 2021.
  3. Urs Wälterin: Polizei-Slogan aus der Nazi-Zeit. Taz am Wochenende vom 26. November 1988.
  4. Karl D. Bracher: Die Deutsche Diktatur: Entstehung, Struktur, Folgen des Nationalsozialismus, KiWi, o. J., o. Southward.: online
  5. a b Polizeigeneral Daluege, SS-Gruppenführer Heydrich, Oberst Meissner und Oberstleutnant Albert (v.r.) bei den Polizei-Skimeisterschaften in Kitzbühel, Weltbild-Foto vom five. März 1939, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  6. Heydrich, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, bei der Überreichung der Siegerpreise, Weltbild-Foto vom four. März 1941, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  7. Archivierte Kopie (Memento vom 14. November 2018 im Internet Archive)
  8. Generaloberst Daluege, SS-Obergruppenführer und Generaloberst der Polizei, Weltbild-Foto vom 24. Baronial 1943, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  9. Aufruf, Die nächsten Annahme-Untersuchungen von Freiwilligen für die Waffen-SS und für die Deutsche Polizei, Rabeck Druck, Wien, 1941, in der Österreichischen Nationalbibliothek.
  10. a b Baden-Württemberg: in den 1970er Jahren (Karlsruhe 1972), siehe ferner Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes [PolG] vom 22. Oktober 1991 (GBl. S. 625), Art. 1 Nr. 31; Bayern: Polizeiorganisationsgesetz (POG) vom x. August 1976 (GVBl. Southward. 303), Fine art. i und 13; Hessen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung [HSOG] (Ändert GVBl Two 310–ten) vom 17. Dezember 1971. In: Der Hessische Minister der Inneren (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1971 Nr.35, S.333, Art. 1 Nr. 1 und xvi (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 637kB]).; siehe aber auch Bremen: Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven (§ 74 BremPolG)
  11. Erich Aschwanden, Daniel Gerny: i:0 für Partygänger bei den Polizeikosten. nzz.ch, 2. Juni 2013, abgerufen am 2. Juni 2013.
  12. Inhalte: Wolfgang Herterich. Gestaltung und Inhalte: Jeanette Reusch-Mlynárik, Online-Publisher: Verfassung des Landes Baden-Württemberg. In: www.lpb-bw.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  13. BPolG – Gesetz über die Bundespolizei. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  14. Bundespolizei – Daten und Fakten. In: world wide web.bundespolizei.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  15. Statistisches Bundesamt: Personal des öffentlichen Dienstes 2014, Due south. 79, abgerufen am 10. Januar 2016.
  16. Antholz: Überprüfung der Personalentwicklung in der öffentlichen Verwaltung bei Richtern und Polizei, DÖV 2015, Southward. 566 ff.
  17. Beschäftigtenzahlen des Öffentlichen Dienstes abgerufen am 27. Juli 2020.
  18. a b Statistische Bundesamt, Vollzeitäquivalente der Beschäftigten im Aufgabenbereich Polizei, abgerufen am fourteen. Februar 2016.
  19. Statistisches Bundesamt, Polizei: Personalabbau im Osten, Zuwächse in einigen westlichen Flächenländern, abgerufen am 14. Februar 2016.
  20. Destatis, Fachserie 14, Reihe vi, 2014, Begriffserläuterung „Aufgabenbereich".
  21. ec.europa.eu
  22. Neue Compatible der Bayerischen Polizei. In: www.innenministerium.bayern.de. Abgerufen am eight. Januar 2017.
  23. Bayerns Polizei fährt blau: Das sind die neuen Polizeiautos, BR.de, fifteen. September 2016.
  24. Außen grün, innen hohl Außen grün, innen hohl, Berliner Zeitung, 2003.
  25. Klaus Farin: Die Skins: Mythos und Realität. Ch. Links Verlag, 1998, S. 229.
  26. RP-online: Amtsgericht Berlin urteilt „Oberförster ist keine Beleidigung"
  27. Ben Knight: Wie rassistisch ist die deutsche Polizei? dw.com, 5. Juni 2020, abgerufen am v. Juni 2020
  28. Montag, Jerzy und Nötzel, Manfred: Bericht der vom Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung des Landtags Sachsen-Anhalt beauftragten Berater. (PDF) (Nicht mehr online verfügbar.) Landtag von Sachsen-Anhalt, 26. Baronial 2020, archiviert vom Original am 26. Juni 2021 ; abgerufen am 26. Juni 2021.
  29. Abschlussbericht von Experten: Polizei-Handeln im Fall Jalloh „rechtswidrig". ZDF.de, 28. Baronial 2020.
  30. Christopher Piltz: Gutachter im Fall Jalloh sehen keinen Ansatz für Mordermittlungen. In: Spiegel Online, 27. August 2020.
  31. siehe auch zeit.de vom 17. Baronial 2021: SPD lehnt Untersuchungsausschuss zum Tod von Oury Jalloh ab
  32. „Nach langem Widerstand: Seehofer stimmt Studie zu Rassismus bei der Polizei nun doch zu". In: tagesspiegel.de. Abgerufen am 17. Oktober 2021.
  33. a b Deutschlandberichte von amnesty international (2004 (Memento vom 17. August 2014 im Cyberspace Archive) (PDF; 475 kB), 2010 (Memento vom 17. August 2014 im Internet Archive); PDF; 846 kB)
  34. Philipp Buchallik/Benjamin Behschnitt: Die Zentrale Beschwerdestelle der sächsischen Polizei im Kontext des polizeilichen Beschwerdemanagements der anderen Länder, in: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR), 1/2018, Due south. 13.
  35. Werner, Christine: Polizeigewalt in Germany – Feature – SWR2. In: swr.de. xviii. Apr 2018, abgerufen am 26. April 2018.
  36. Pressebericht von Amnesty International Deutschland due east. Five.
  37. fr-online.de:(Frankfurter-Rundschau) Wenn Polizisten zu Schlägern werden
  38. sueddeutsche.de:Prozess eingestellt, Vorwürfe bleiben
  39. sueddeutsche.de:Schläge im Namen des Gesetzes
  40. sueddeutsche.de: AI Studie
  41. AI Länderbericht
  42. stern.de:And so Barbarous sind Deutsche Polizisten
  43. www.amnestypolizei.de (PDF; 135 kB)
  44. § 152 StPO
  45. § 153 a StPO
  46. § 170 (ii) StPO
  47. Ordnung und Vernichtung – Die Polizei im NS-Staat, Ausstellung der Deutschen Hochschule der Polizei und des Deutschen Historischen Museums
  48. Vgl. Kurt Schilde: Rezension zu: Wolfgang Schulte (Hrsg.): Die Polizei im NS-Staat. Beiträge eines internationalen Symposiums an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster. Frankfurt am Main 2009. In: H-Soz-u-Kult. fourteen. Januar 2010.

Source: https://de.wikipedia.org/wiki/Polizei_(Deutschland)

Posted by: leboeuffroir2002.blogspot.com

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